Anliegerbeiträge
Zuständige Kommune
Verbandsgemeinde UlmenZuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung
auch Anliegergebühren oder Erschließungsbeiträge genannt
Grundsätzlich geregelt in §127ff. des BauGB.
Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben.
Hierzu gehören:
- Abwasserbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Abwassereinrichtungen (Abwasserkanäle und Kläranlage)
- Erschließungsbeiträge für den erstmaligen bebauungsplanmäßigen Ausbau von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen
- Ausbaubeiträge für Straßenbaumaßnahmen erhoben, die der Erhaltung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße dienen.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Erhebung
- Einmalige Ausbaubeiträge
- Wiederkehrende Beiträge
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
§ 127 Baugesetzbuch
Kommunalabgabengesetz