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Gemeindliches Einvernehmen (§ 36 BauGB)
Gemeindliches Einvernehmen (§ 36 BauGB)
Zuständige Kommune
Verbandsgemeinde Ulmen
Zuständige Abteilungen
FB 2: Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
Zuständige Mitarbeitende
Heinzen, Christian