Gewässernahe Anlagen
Zuständige Kommune
Landkreis Cochem-ZellZuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
Leistungsbeschreibung
Unter den Begriff Anlagen fallen nach dem Wasserrecht beispielsweise Brücken, Gebäude, Leitungen, Zäune, Mauern, Ufersicherungen oder auch Kompostplätze.
Werden solche Anlagen im 10m-Bereich der Uferlinie von Gewässern, hierzu zählen Bäche, Straßenseitengräben, Weiher, Teiche, Kanäle etc., oder im 40m-Bereich der Uferlinie von Gewässern zweiter Ordnung, hierzu zählen im Landkreis Cochem-Zell der Alfbach, Üßbach, Flaumbach und Elzbach errichtet, planmäßig beseitigt (Abriss) oder wesentlich verändert, so muss der Maßnahmenträger dieses Vorhaben rechtzeitig vor der Maßnahme durch die untere Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigen lassen (vgl. § 31 LWG i.V.m § 36 WHG).
Für die Errichtung, planmäßige Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen im 40m-Bereich der Uferlinie von Gewässern erster Ordnung, hierzu zählt im Landkreis Cochem-Zell die Mosel, ist ebenfalls eine vorherige Genehmigung durch die untere Wasserbehörde sowie bei einer Lage innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Mosel zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung der oberen Wasserbehörde nötig(§31LWG i.V.m §36 WHG und §78 WHG).
Bei Gebäuden (z. B. Einfamilienhaus), welche einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Baugenehmigung (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 LWG).
Eine Genehmigung von Anlagen erfolgt nur dann nicht, wenn von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren, Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.
Anlagen am und im Gewässer dürfen die ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beeinträchtigen und ihren natürlichen oder naturähnlichen Zustand nicht verschlechtern.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsschreiben
- Erläuterungsbericht
- Übersichtslageplan, Maßstab 1:10.000 mit Markierung der Lage des Vorhabens
- Detailplan/ Lageplan, Maßstab 1:250 mit Einzeichnung der entsprechenden Anlage
- Geokoordinaten: Rechtswert/Hochwert
- Katasterangaben: Gemarkung und Flur und Flurstück
- Katasterplan
- Querprofil von Gewässer und Anlage
- Bei Querschnittsveränderungen am Gewässer entsprechende hydraulische Berechnungen zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen
Kosten:
Die Kosten für die Erteilung der Genehmigung einer Anlage richten sich nach dem LVO
An wen muss ich mich wenden?
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
- Kreisverwaltung
- Untere Wasserbehörde
Rechtsgrundlage
§ 31 Landeswassergesetz (LWG)
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)