Kleinkläranlagen freistellen von der Abwasserbeseitigungspflicht (Einleitungserlaubnis)

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Die Abwasserbeseitigung obliegt den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten (Kommunen), denen anfallendes Schmutzwasser zu überlassen ist. Diese können sich für eine dezentrale Kleinkläranlage anstelle eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation entscheiden, wenn u.a. das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht.
 

In diesem Falle kann, soweit es die Abwasserbeseitigung einzelner Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder aus gewerblichen Betrieben betrifft, die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Kommune unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nutzungsberechtigten (z.B. den Grundstückseigentümer) übertragen werden(Freistellung der Kommune). 
 

Soweit eine solche Freistellung nicht erfolgt, kann sich die Kommune mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe auch Dritter (Privater) bedienen, bleibt dann aber selbst weiterhin abwasserbeseitigungspflichtig. 

Die Kommune beseitigt weiter den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm und überwacht zusätzlich die Anlage, auch wenn eine Freistellung erfolgt ist. Die Bediensteten der Kommune haben das Recht, Betriebsgrundstücke und –räume während der Betriebszeit zu betreten.

Für die Einleitung des gereinigten Abwassers ist frühzeitig durch den Nutzungsberechtigten eine wasserrechtliche Erlaubnis (Einleitungserlaubnis) zu beantragen.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Für die Einleitung des gereinigten Abwassers ist im Landkreis Cochem-Zell durch die abwasserbeseitigungspflichtige Kommune eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.