Adoptionsverfahren und Adoptionsvermittlung
Zuständige Kommune
Landkreis Cochem-ZellZuständige Abteilungen
Inhalt
Leistungsbeschreibung
Sie wollen Ihr Kind zur Adoption freigeben, das Kind stimmt dem auch zu, aber die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils fehlt? Dann kann das Familiengericht diese fehlende Einwilligung in bestimmten Ausnahmefällen ersetzen.
Die Ersetzung der Einwilligung soll verhindern, dass für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen entstehen, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.
Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ihn das Jugendamt darüber informieren, dass eine Ersetzung der Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.
Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist und trotz Bemühungen des Jugendamtes in 3 Monaten nicht festgestellt werden kann.
Diese Beratung erfolgt nicht, wenn
- das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will, in Pflege ist und
- bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.
In den Fällen, in denen Sie zum Beispiel als Mutter die alleinige elterliche Sorge ausüben, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.
Zuständigkeit für den Landkreis Cochem-Zell: Jugendamt Stadt Trier (Frau Schöndorf): Tel.06571/718-1560 oder 1561 oder1562
An wen muss ich mich wenden?
Jugendamt Stadt Trier, hier Frau Ingeborg Schöndorf, Tel.: 0651/718-1560
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Rechtsgrundlage
- §§ 38 bis 48 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 58 bis 69 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 1748 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 51 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)