Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

Zuständige Kommune

Verbandsgemeinde Kaisersesch

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Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen erlaubnisbedürftigen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, können Sie unter erleichterten Voraussetzungen eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung) beantragen. Die Gestattung erfolgt auf Widerruf.   

Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Andersherum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr.7 GewO).  

Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.  

Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.  

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Kaisersesch

Für jede Veranstaltung, bei der Speisen und Getränke verabreicht werden, benötigt der Veranstalter eine vorübergehende Gestattung nach dem Gaststättengesetz. Die Gestattung ist nur dann entbehrlich, wenn keine alkoholischen Getränke verabreicht werden.

Der Antrag auf Erteilung der Gestattung ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung zu stellen.

Verbote nach dem Gaststättengesetz:
Alkoholische Getränke dürfen nicht zu Pauschal- bzw. reduzierten Preisen abgegeben werden. Die Durchführung von sogenannten "Flate-Rate-", "Koma-" oder "1-Euro-Partys" ist somit nicht zulässig.

Getränkeausschank, Abgabe von Speisen:
Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken gestattet, müssen auch alkoholfreie Getränke auf Wunsch verabreicht werden. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
Sofern Trinkgefäße zum mehrmaligen Gebrauch Verwendung finden, ist für eine hygienisch einwandfreie Spülvorrichtung mit Frischwasserzufuhr Sorge zu tragen.
Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind stets einzuhalten. Hierzu erhalten Sie zusammen mit der Gestattung ein Merkblatt der Kreisverwaltung Cochem-Zell.

Jugendschutz:
Der Veranstalter hat sich mit den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes vertraut zu machen und die einschlägigen Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz auffällig, deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. Alkohol darf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden; auch der Verzehr darf Ihnen nicht gestattet werden. Ein entsprechender Aushang der Jugendschutzbestimmungen wird der Gestattung beigefügt.

Sperrzeit:
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag, zu einem gesetzlichen Feiertag, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben.

Immissionsschutz (Lärm):
Die Anwohner dürfen nicht durch Lärm gestört werden. Die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes sind genau zu beachten. Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind nach dem Landesimmissionsschutzgesetz Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Dies gilt insbesondere auch für die Lautstärke von Musikdarbietungen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter auch für das Verhalten seiner Gäste außerhalb des Veranstaltungsraumes verantwortlich ist. Das gilt auch für die Geräuschentwicklung, die bei der An- und Abreise durch Besucher der Veranstaltung erfolgt.

Festzelte/Zeltabnahme:
Der Betrieb in einem Festzelt ab einer Größe von 75 m² darf erst aufgenommen werden, wenn das Zelt durch die Kreisverwaltung Cochem-Zell, Untere Bauaufsichtsbehörde, abgenommen wurde. Mit der Bauaufsichtsbehörde (Herr Arnoldi, Tel. 02671/61-402) ist ein Abnahmetermin zu vereinbaren.

Toiletten:
Den Gästen sind hygienisch einwandfreie Toiletten – bei größeren Veranstaltungen: Toilettenwagen – mit Handwaschgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Bei den Handwaschbecken sind für die Gäste stets Einmalseife und Einmalhandtuchpapier bereitzuhalten. Die Benutzung fester, so genannter Toilettenseife und Gemeinschaftshandtücher ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Auf eventuell vorübergehend eingerichtete Toiletten ist am Veranstaltungsraum sowie an den Ein- und Ausgängen durch entsprechende Schilder hinzuweisen.

Ansprechpartner während der Veranstaltung:
Der Veranstalter hat für die gesamte Dauer der Veranstaltung eine verantwortliche Person zu benennen, deren jederzeitige Erreichbarkeit sichergestellt werden muss

Ordnungsdienst:
Der Veranstalter hat eine ausreichende Anzahl (je 100 Besucher mindestens 1 Ordner) von volljährigen Ordnern einzusetzen. Ab einer erwarteten Besucherzahl von 1.000 Personen ist mit dem Ordnungsdienst ein professionelles Sicherheitsunternehmen zu beauftragen. Veranstaltungsabhängig kann die Beauftragung eines Sicherheitsunternehmens jedoch auch bereits bei Veranstaltungen unter 1000 Besuchern angeordnet werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

Rechtsgrundlage

§ 12 Gaststättengesetz (GastG) 

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