Rauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz
Zuständige Kommune
Verbandsgemeinde Zell (Mosel)Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
Leistungsbeschreibung
Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung von Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung)
In der Gastronomie in Rheinland-Pfalz besteht seit dem 15.02.2008 Rauchverbot
Ausnahmen:
- in abgetrennten Nebenräumen, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen
- in Ein-Raum-Gaststätten unter 75 m², wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden
- in Festzelten bei einer Standzeit bis zu 21 Tagen
Voraussetzungen
Zur Gastronomie gehören auch:
• Straußwirtschaften
• Kantine
• Vereinslokale
• Festzelte
• Diskotheken
• gastronomische Bereichen in Hotels
Rauchfreie Einrichtungen sind:
• Theater
• Kinos
• Museen
• Heime der Altenhilfe
• Pflegeheime
• Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen
• Schulen
• Sportstätten
• Universitäten und Fachhochschulen
• Einrichtungen der Erwachsenenbildung
• Einrichtungen der Jugendhilfe