Pflegekinder

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Der Großteil aller Kinder und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz wächst zuhause auf und wird von den Eltern liebevoll erzogen, begleitet und unterstützt. Ihren Kindern einen guten Start ins Leben zu ermöglichen und sie gesund aufwachsen zu sehen, ist für Eltern wichtiges Anliegen und ein großer Wunsch.

Es kann im Leben jedoch Situationen geben, in denen Eltern aufgrund eigener Belastung, durch seelische Erkrankungen, Suchtmittelabhängigkeit die Erziehung ihrer Kinder nicht mehr übernehmen können.

In diesen Fällen, gibt es neben der Unterbringung in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung auch die Möglichkeit, ein Kind für einen bestimmten Zeitraum in einer Pflegefamilie unterzubringen.

Es gibt unterschiedliche Formen von Pflegestellen:

  • Vollzeitpflege (auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis)
  • Kurzzeitpflege (auf einen kürzeren Zeitraum angelegtes Pflegeverhältnis),
  • Sonderpflege (Pflegeverhältnis für Kinder mit besonderem Förderbedarf)
  • Bereitschaftspflege (Kurzfristige Aufnahme in Pflegeverhältnis aufgrund akuter Not- oder Krisenfälle)
  • Verwandschaftspflege (Pflegeverhältnis innerhalb der Familie, z.B. Großeltern, Onkel, Tanten etc.)
  • Gastfamilien (häufig genutzt für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen / Ausländer).

Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes prüft und vermittelt die geeignete Pflegefamilie für das Kind. Er berät und unterstützt sowohl die Pflegeeltern als auch die leiblichen Eltern während der Zeit des Pflegeverhältnisses.

Verfahrensablauf

  1. Zunächst prüft das Jugendamt Unterstützungsmöglichkeiten in der Herkunftsfamilie, mit dem Ziel, die Eltern in die Lage zu versetzen, ihr Kind wieder angemessen versorgen zu können. Diese so genannten familienstützenden Maßnahmen (z. B. Beratungen, Sozialpädagogische Familienhilfe oder andere Hilfen) können auch über einen längeren Zeitraum gewährt werden.
  2. Wenn die Herkunftseltern aufgrund bestehender Problem- und Konfliktlagen weiterhin nicht in der Lage sind, das Kind angemessen zu versorgen, kann es im Sinne des Kindeswohls besser sein, das Kind zunächst aus der Familie herauszunehmen und in einer Pflegefamilie oder einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.
  3. Dies sollte im Einverständnis mit Kind und Eltern geschehen, solange bis sich die Familiensituation wieder stabilisiert hat.
  4. Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen und bei einer geeigneten Selle unterzubringen. Hierfür ist ein Beschluss des Familiengerichtes notwendig.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Beispiele für Gründe, die eine Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie notwendig machen können:

  • Eltern können aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls, ihre Kinder nicht mehr versorgen.
  • Eltern geraten aufgrund äußerer Umstände wie z. B. Arbeitslosigkeit oder Trennung und Scheidung in eine schwere Krise.
  • Eltern sind aufgrund von Belastungsfaktoren, wie psychischen oder Suchterkrankungen, nicht in der Lage, ihre Kinder angemessen zu versorgen.
  • Die Eltern sind tot.

Welche Gebühren fallen an?

<p>Keine.</p>

Was sollte ich noch wissen?

Familien, die beabsichtigen, ein Pflegekind bei sich aufzunehmen, brauchen hierzu eine Pflegeerlaubnis des örtlichen Jugendamtes.

Unterstützende Institutionen

Ansprechpartner sind die örtlichen Jugendämter der Stadt- bzw. Kreisverwaltungen.

Informationen erhalten Sie auch über die gemeinsame zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen (GZA) des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung RLP

Typisierung

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