Abnahme fliegender Bauten (Zeltabnahmen)
Zuständige Kommune
Landkreis Cochem-ZellAnträge / Formulare
Es ist eine formlose Anzeige zur Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten notwendig (§76 LBauO RLP)
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
Inhalt
Leistungsbeschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird, soweit es sich nicht um „untergeordnete“ Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz handelt, eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
Abnahme fliegender Bauten (Zeltabnahme)
hier: - Abnahme von Festzelten größer 75 qm
- Abnahme von Fahrgeschäften
- Abnahme Bühnen größer 100 qm oder höher 5,0m
An wen muss ich mich wenden?
Ausführungsgenehmigungen erteilt (in Rheinland-Pfalz) der TÜV Rheinland. Welcher TÜV-Standort zuständig ist, ergibt sich aus dem Wohnsitz oder der gewerblichen Niederlassung der antragstellenden Person. Eine Übersicht findet sich in der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.
Wichtig: Vor telefonischer Kontaktierung ist ein ein schriftlicher Antrag auf Zeltabnahme zu stellen. Das entsprechende Antragsformular ist verlinkt angefügt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Prüfbuch (Zeltbuch)
- Gültige Ausführungsgenehmigung im Prüfbuch (Zeltbuch) für den Zeitraum der geplanten Aufstellung
Welche Gebühren fallen an?
Für die Gebrauchsabnahme werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Entsprechend der Landesverordnung über Gebühren und Vergütung nach dem Bauordnungsrecht fallen Gebühren an.
Anträge / Formulare
Es ist eine formlose Anzeige zur Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten notwendig (§76 LBauO RLP)